Ende der Störerhaftung vom BGH bestätigt

(Freier) Internetzugang für alle, davon träumt man in Deutschland seit Jahren und ändern wird sich da voraussichtlich in nächster Zeit auch nichts.
Wie immer gibt es aber eine kleine Gemeinschaft von Personen, die ihr WLAN kostenfrei anderen Mitmenschen zur Verfügung stellen möchten.

bisher
Was gut gemeint ist, wurde jedoch bisher durch geltendes Recht ein Himmelfahrtskommando.
Der Grund ist, dass die Anbieter von freiem WLAN für alle Aktionen, die über ihren Internetzugang laufen rechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. So geschehen in einem Fall, in dem urheberrechtlich geschütztes Material heruntergeladen wurde. Die Person, die den Download durchgeführt hat konnte nicht ermittelt werden und so wurde kurzer Hand der Anschlussinhaber zur Verantwortung gezogen.

jetzt
Bereits im Jahr 2016 wurde geplant diese sogenannte „Störerhaftung“ zu kippen, 2017 wurde dies rechtskräftig umgesetzt.

Mit Urteil des Bundesgerichtshofes vom 26. Juli 2018 wurde nun bestätig, dass die Anbieter von öffentlichem WLAN nicht mehr abgemahnt werden können, wenn über deren Anschluss urheberrechtlich geschütztes Material geteilt wird. Dies gilt auch für die damit in Verbindung stehenden Abmahnkosten.

Ganz raus ist der Anschlussinhaber jedoch nicht ganz, denn nach Feststellung eines Verstoßes über seinen Zugang kann er dazu verpflichtet werden entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um bestimmte Seiten zu sperren, um eine Wiederholung auszuschließen.

Die verlangte Sperrung muss allerdings zumutbar und verhältnismäßig sein, weiterhin darf es keine andere Möglichkeit geben die Urheberrechte zu schützen.